Informationen zum Thema Bauen

Hier finden Sie relevante Informationen zum Thema Bauen

Eigentümer und Unterpächter sind verpflichtet, jede bauliche Änderung bei der Baupolizei anzuzeigen. Mehr Informationen dazu gibt Ihnen gerne jeder mit Kleingärten befasste Baumeister bzw. die Baupolizei für den 14. Bezirk – 16., Spetterbrücke 4 / Kleingartenreferat.

Beachten Sie auch unsere Informationen unter DOWNLOADS

MA 37 

Baupolizei für Kleingärten im 14. Bezirk
Gebietsgruppe West – Dezernat V – Kleingarten und Gehsteigangelegenheiten.

Jegliche Arbeiten, die über Vereinswege mit Baumaschinen aller Art stattfinden sollen, sind vor Beginn der Arbeiten der Vereinsleitung zu melden. Nichtgemeldetes Befahren mit Baumaschinen aller Art zieht eine Besitzstörungsklage nach sich. Entstandene Schäden müssen vom Verursacher wieder instandgesetzt werden. Dazu wird auch eine Kaution beim Verein hinterlegt. Näheres dazu erfahren Sie, wenn Sie zu bauen beabsichtigen. Kommen Sie dazu unbedingt vorher rechtzeitig in eine der Sprechstunden, um alle Fragen abzuklären!

Im Bereich DOWNLOADS finden Sie auch Informationen zum Bauen!

SOMMERBAUSTOPP

von 01. Juni bis 31. August jeden Jahres

Jede Bauausführung mit schwerem Gerät, das sind z.B.: Bagger, Dumper und andere schweren maschinengetriebenen Baufahrzeuge im Zeitraum 01. Juni bis 31. August jeden Jahres ist untersagt. Während des Sommerbaustopps sind Bauarbeiten nur für dringend notwendige Reparaturen bzw. Instandsetzung arbeiten, bei Gefahr im Verzug, möglich. Bauarbeiten, für die diese Ausnahmegründe vorliegen, sind der Vereinsleitung nachweislich zu melden und müssen von dieser vor Beginn der Bauarbeiten genehmigt werden. Diese Bestimmung ist bei sämtlichen Bauvorhaben während der Zeit des Baustopps aller Parzelleninhaber (Eigentümern und Unterpächtern) des KGV-Knödelhütte einzuhalten. Bei Bauarbeiten muss jede Gefährdung und unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung vermieden werden. § 123 Abs. 1 BO.

ist im Punkt 9 unserer Gartenordnung eingefügt worden.
Wir ersuchen um Kenntnisnahme und Einhaltung.

Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten

Bewilligungen im öffentlichen Straßenraum fallen in der Regel unter das Regime der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ggf. dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG).

Lt. GAG ist für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² eine Abgabe zu zahlen.

Geregelt im GAG ist aber auch Nachstehendes:

Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

Betreffend StVO gibt es eine derartige Ausnahme nicht.

Ergeht ein Antrag für die Aufstellung einer Mulde an die MA 46, wird ein Bescheid für ein Halte- und Parkverbot nach StVO ausgestellt.

Ohne benötigtes Halte- und Parkverbot, wenn z.B. genug freie Fläche am Standort vorhanden ist, wird für eine Aufstellung einer Mulde bis 24 Stunden aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Bewilligungspflicht gem. StVO abgesehen.

Eine tägliche Aufstellung von weniger als 24 Stunden, jedoch mehrere Tage hintereinander am selben Standort, ist jedenfalls gem. StVO bewilligungspflichtig.

§ 23 StVO „Halten und Parken“:

Auszug:

(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß.

Auch daraus kann eine „Bewilligungsfreiheit“ bis 24 Stunden abgeleitet werden. In der Regel werden die Mulden in der Früh geliefert und nach dem Befüllen nach wenigen Stunden wieder abtransportiert.

Zuständig:

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten – MA 46

Niederhofstraße 21, A-1121 Wien

http://www.verkehr-wien.at